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NIS2 Betroffenheitsprüfung · Kostenlos

Bin ich von NIS2 betroffen?

Ja, wenn Ihr Unternehmen in einem NIS2-Sektor tätig ist und mindestens 50 Beschäftigte hat oder einen Jahresumsatz und eine Bilanzsumme von jeweils über 10 Mio. € (wichtige Einrichtung, § 28 Abs. 2 BSIG). Ab 250 Beschäftigten oder über 50 Mio. € Umsatz und über 43 Mio. € Bilanzsumme in einem Sektor aus Anlage 1 sind Sie eine besonders wichtige Einrichtung (§ 28 Abs. 1 BSIG).

Sektoren sind zum Beispiel Energie, Gesundheit, Transport, digitale Infrastruktur, Herstellung und Lebensmittel. Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Registries und DNS-Diensteanbieter sind unabhängig von der Größe erfasst. Das Gesetz gilt seit dem 6. Dezember 2025; Betroffene müssen sich innerhalb von drei Monaten beim BSI registrieren (§ 33 BSIG).

Prüfen Sie Ihren Fall unten in vier Fragen oder mit der Betroffenheitsprüfung des BSI. Was die Umsetzung kostet, steht unter NIS2-Kosten. .

4 Fragen, 3 Minuten

Zu Mitarbeiterzahl, Umsatz, Sektor und Sonderfällen. Keine Registrierung zum Start.

Sofortige Einordnung

Wesentliche Einrichtung, wichtige Einrichtung, oder nicht betroffen — mit Begründung.

Konkrete nächste Schritte

BSI-Registrierung, Art. 21 Maßnahmen, Meldeprozess — angepasst auf Ihre Einordnung.

Basierend auf NIS2-Richtlinie 2022/2555 Art. 2 + Anhang I/II und § 28 BSIG. Keine Rechtsberatung — Einzelfälle (KRITIS, Lieferketten-Implikationen) erfordern individuelle Prüfung.

FAQ

Häufige Fragen zur NIS2-Betroffenheit

Bin ich von NIS2 betroffen?

Ja, wenn Ihr Unternehmen in einem Sektor aus Anlage 1 oder 2 des BSIG tätig ist (zum Beispiel Energie, Gesundheit, Transport, digitale Infrastruktur, Herstellung, Lebensmittel) und mindestens 50 Beschäftigte hat oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Mio. € (§ 28 Abs. 2 BSIG). Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Registries, DNS-Diensteanbieter und Betreiber kritischer Anlagen sind unabhängig von der Größe erfasst (§ 28 Abs. 1 BSIG).

Was ist der Unterschied zwischen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtung?

Besonders wichtig ist eine Einrichtung in einem Sektor aus Anlage 1 mit mindestens 250 Beschäftigten oder mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. € Jahresbilanzsumme (§ 28 Abs. 1 BSIG). Wichtig ist eine Einrichtung aus Anlage 1 oder 2 ab 50 Beschäftigten oder mit jeweils über 10 Mio. € Umsatz und Bilanzsumme (§ 28 Abs. 2 BSIG). Die EU-Richtlinie nennt die erste Gruppe wesentliche Einrichtungen. Bußgelder: bis 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Umsatzes für besonders wichtige, bis 7 Mio. € oder 1,4 % für wichtige Einrichtungen (§ 65 BSIG).

Muss ich mich beim BSI registrieren?

Ja. Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen müssen sich spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals als solche gelten, beim BSI registrieren (§ 33 BSIG). Die Registrierung läuft über das BSI-Portal und braucht ein ELSTER-Organisationszertifikat über Mein Unternehmenskonto. Das BSI schreibt, dass die gesetzliche Frist für bereits Betroffene abgelaufen ist; wer noch nicht registriert ist, soll das umgehend nachholen.

Seit wann gilt das NIS2-Umsetzungsgesetz?

Seit dem 6. Dezember 2025. Der Bundestag hat das Gesetz am 13. November 2025 beschlossen, der Bundesrat am 21. November 2025. Es wurde am 5. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 301).

Wie viele Unternehmen sind von NIS2 betroffen?

Das BSI beaufsichtigt nach eigenen Angaben rund 29.500 Einrichtungen, vorher waren es etwa 4.500. Bis zum 30. September 2026 gab es 20.373 NIS-2-Registrierungen im BSI-Portal (BSI, NIS-2 in Zahlen).

Wie werden Beschäftigte und Umsatz gezählt?

Nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG. Beschäftigte zählen als Jahresarbeitseinheiten, nicht als Köpfe. Laut BSI ändert sich der Status in der Regel erst, wenn ein Schwellenwert in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten wird.

Was gilt, wenn ich nicht direkt betroffen bin?

Sie können über Ihre Kunden betroffen sein. Betroffene Einrichtungen müssen die Sicherheit ihrer Lieferkette sicherstellen (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG) und schreiben das oft in Verträge mit Zulieferern und Dienstleistern. Behalten Sie außerdem die Schwellenwerte im Blick, wenn Ihr Unternehmen wächst.

Ist diese Prüfung rechtsverbindlich?

Nein. Die Prüfung ist eine Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben und keine Rechtsberatung. Auch die Betroffenheitsprüfung des BSI ist nicht rechtsverbindlich; die Pflicht zur Selbsteinschätzung liegt beim Unternehmen.

Quellen, geprüft am 28. Oktober 2026

  1. BSI-Gesetz (BSIG) § 28, Schwellenwerte
  2. BSI-Gesetz (BSIG) § 33, Registrierungspflicht
  3. BSI-Gesetz (BSIG) § 65, Bußgelder
  4. BSI, Allgemeine FAQ zu NIS-2
  5. BSI, NIS-2 in Zahlen (Stand 30.09.2026)
  6. BSI-Pressemitteilung, NIS-2-Umsetzungsgesetz ab morgen in Kraft, 05.12.2025
  7. Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 301, 05.12.2025
  8. BSI, NIS-2-Betroffenheitsprüfung